Die Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen (VN)/United Nations (UN) - Erde

Geschichte - Geschichte - Die Vereinten Nationen
978-3-14-100382-6 | Seite 222 | Abb. 1

Überblick

Die Vereinten Nationen gingen nach dem Zweiten Weltkrieg aus der alliierten Koalition gegen die Kriegsmächte Deutschland, Italien und Japan hervor. Ursprünglich gehörten ihr 51 Nationen an, inzwischen sind fast alle Staaten mit Ausnahme von Vatikanstadt Mitglieder der Gemeinschaft. Zu ihren wichtigsten Zielen gehören nach ihrer Charta vom 24. Oktober 1945 die Wahrung des Weltfriedens sowie die Förderung der internationalen Zusammenarbeit und der Menschenrechte. Generalsekretär der UN war vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2006 der ghanaische Diplomat und Friedensnobelpreisträger Kofi Annan, zu seinem Nachfolger wurde 2007 der Südkoreaner Ban Ki-moon.

Organe

Die wichtigsten Organe der UN sind die Generalversammlung, der Sicherheitsrat, der Wirtschafts- und Sozialrat, das Sekretariat und der Internationale Gerichtshof in Den Haag. Die mindestens einmal jährlich tagende Generalversammlung ist als Vollversammlung aller Mitgliedsstaaten das zentrale Beratungsgremium der UN, in dem jeder Mitgliedsstaat – unabhängig von der Größe seiner Delegation – eine Stimme hat. Die Generalversammlung erörtert alle Themen, die im Rahmen der UN-Charta zu besprechen sind, genehmigt den Haushalt, ernennt den Generalsekretär und berät über die Zuständigkeit der UN-Organe und über den Ausschluss oder die Neuaufnahme von Staaten. Ihre Entscheidungen fasst sie in Resolutionen zusammen.

Sicherheitsrat

Der Sicherheitsrat ist das mächtigste Organ der UN, alle Mitglieder sind seinen Entscheidungen unterworfen. Wichtigste Aufgabe des Sicherheitsrats ist die Erörterung internationaler Streitigkeiten mit dem Zweck einer friedlichen Beilegung. Auf staatliche Aggressionen kann der Rat internationale Sanktionen oder militärische Zwangsmaßnahmen beschließen, deren Durchführung dann anderen Organen wie der NATO übertragen wird. Zur Sicherung eines prekären Friedens kann der Sicherheitsrat die auch als „Blauhelme“ bezeichneten UN-Friedenstruppen entsenden, die gegenwärtig in 14 Konfliktregionen weltweit präsent sind, vor allem in Afrika und im Nahen Osten, aber auch im Kosovo und im Grenzgebiet von Indien und Pakistan (Kaschmir). Da die Blauhelme nur leicht bewaffnet sind, ist ihr vordringlichster Zweck die Wahrung der Sicherheit und die Reorganisation der staatlichen Infrastruktur. Allerdings kann die UN im Rahmen von friedenserzwingenden Maßnahmen den Einsatz von Kampftruppen und Kriegswaffen legitimieren. Dies geschah in der Geschichte der Organisation bislang erst wenige Male, zum Beispiel im Zweiten Golfkrieg 1990. Der Sicherheitsrat hat die fünf ständigen Mitglieder USA, China, Russland, Frankreich und Großbritannien und zehn weitere nicht ständige Mitglieder, die dem Gremium für jeweils zwei Jahre angehören. Deutschland bemüht sich gemeinsam mit Japan, Brasilien und Indien um einen ständigen Sitz.

Wirtschafts- und Sozialrat

Der Wirtschafts- und Sozialrat untersteht dem Sicherheitsrat und ist die wichtigste Koordinationsinstanz der UN. Seine 54 Mitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Seine vordringlichen Aufgaben sind die Förderung des Sozial-, Erziehungs- und Gesundheitswesens, der wirtschaftlichen Entwicklung und die Wahrung der Menschenrechte. Zu diesem Zweck kooperiert er mit einer Vielzahl eigenständiger Nebenorganisationen wie der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO), der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der Organisation für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) und der Organisation für industrielle Entwicklung (UNIDO). Weitere Programme und Fonds, die durch den Wirtschafts- und Sozialrat koordiniert werden, sind unter anderem das Kinderhilfswerk (UNICEF), das Welternährungsprogramm (WFP), das Umweltprogramm (UNEP) und das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars (UNHCR).

Internationaler Gerichtshof

Der Internationale Gerichtshof (IGH) in Den Haag entscheidet als Oberstes Gericht der UN auf Basis des Völkerrechts zwischenstaatliche Interessenkonflikte, allerdings nur, wenn sich die Kontrahenten im Vorfeld darauf einigen, sich seinem Urteil zu unterwerfen. Der IGH verfügt über keine Mittel, seine Entscheidungen durchzusetzen, auch wenn sie völkerrechtlich verbindlich sind.

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