Deutschland - Verwaltungsgliederung

Deutschland - Deutschland - Verwaltungsgliederung
978-3-14-100800-5 | Seite 28 | Abb. 1| Maßstab 1 : 2250000

Überblick

Die Bundesrepublik Deutschland hat eine Fläche von 357 000 km² und ist als Bundesstaat in 16 Bundesländer gegliedert. Das mit Abstand größte Bundesland ist Bayern mit einer Fläche von 70 500 km², auf den Rängen zwei und drei folgen Niedersachsen (47 600 km²) und Baden-Württemberg (35 800 km²). Nordrhein-Westfalen, mit 34 100 km² das viertgrößte Bundesland, hat mit 17,5 Mio. Einwohnern die mit Abstand größte Bevölkerung. Zum Vergleich: Im mehr als doppelt so großen Bayern leben 12,5 Mio., in Niedersachsen knapp 8 Mio. Menschen.

Die bundesstaatliche Ordnung

Die Gliederung der Bundesrepublik in Bund und Länder ist im deutschen Grundgesetz festgeschrieben. Als konstitutive Bestandteile eines Bundesstaates sind die Bundesländer nicht nur Selbstverwaltungskörperschaften wie Gemeinden, vielmehr verfügen sie über eigene Verfassungen und über die entsprechenden Institutionen eines parlamentarisch-demokratisch organisierten Gemeinwesens, also über Regierung, Parlament und eine eigene Verwaltung und Gerichtsbarkeit. Die Verfassungen der einzelnen Länder müssen allerdings mit den Prinzipien des Grundgesetzes übereinstimmen. Überdies steht das Bundesrecht immer über dem Landesrecht.

An der Spitze der Bundesrepublik steht die Bundesregierung, die aus dem Bundeskanzler und seinem jeweiligen Vertreter sowie den Bundesministern besteht. Die Bundesregierung hat die Aufgabe, Entscheidungen der parlamentarischen Mehrheit auf politischer Ebene umzusetzen und die auswärtigen Beziehungen zu gestalten, außerdem trägt sie die Verantwortung für die Ausführung von Gesetzen. Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag gewählt, die Minister, die mit ihm das Kabinett bilden, werden auf Vorschlag des Kanzlers vom Bundespräsidenten ernannt. Letzterer ist das deutsche Staatsoberhaupt und völkerrechtlicher Vertreter des Bundes, er wird von der Bundesversammlung auf fünf Jahre gewählt.

Kompetenzen der Länder

An der Spitze der 16 deutschen Landesregierungen steht ein Ministerpräsident bzw. ein „Regierender Bürgermeister“ (Berlin), „Erster Bürgermeister“ (Hamburg) oder „Bürgermeister“ (Bremen). Die Kompetenzen dieser Regierungschefs und ihrer jeweiligen Minister sind in allen Ländern unterschiedlich geregelt. Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Niedersachsen orientieren sich am Kanzlersystem des Bundes, in den anderen Bundesländern haben die Parlamente eine etwas größere Macht.

Während der Bund viele Gesetzgebungsbereiche an sich gezogen hat, liegt die Verwaltung überwiegend in der Verantwortung der Länder. Ihre Behörden sorgen für die Ausführung der jeweiligen Landes- als auch der Bundesgesetze. Zu diesem Zweck müssen sie die entsprechenden Verwaltungsstrukturen schaffen, haben aber auch große Freiheiten, wie sie die Bundesgesetze im Detail umsetzen. Gesetzgebungskompetenz haben die Länder vor allem in den Bereichen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und auf dem Sektor der schulischen Bildung und Kultur; Letzterer umfasst das gesamte Schul-, Fachhochschul- und Universitätswesen nebst zahlreichen öffentlichen Bildungs- und Kultureinrichtungen wie Theatern, Museen und Bibliotheken.

Regierungsbezirke und Landkreise

Ähnlich wie die Verwaltungsbehörden des Bundes sind auch die der Länder in Stufen gegliedert. Dem Ministerpräsidenten und seinen Landesministerien unterstehen eine Reihe von Landesoberbehörden, die als Zentralbehörden für spezielle Aufgabenbereiche fungieren. Die meisten Flächenstaaten wie Bayern, Baden-Württemberg oder Hessen sind überdies in sogenannte Bezirksregierungen oder Regierungspräsidien untergliedert, die als Landesmittelbehörden für die allgemeine Verwaltung eingerichtet sind. Den Landesmittelbehörden unterstehen die unteren Landesbehörden, die auf Kreisebene existieren, etwa die Kreisverwaltungen bzw. Landratsämter oder die Schul-, Gesundheits- und Straßenbauämter.

Die Landkreise übernehmen Aufgaben, die für einzelne Gemeinden eine zu große Belastung wären, wie beispielsweise der Unterhalt von Krankenhäusern oder Schulen. Die gewählte Vertretung der Landkreise ist der Kreistag, an der Spitze ihrer Verwaltung steht der Landrat, der in den meisten Flächenstaaten von der Bevölkerung direkt gewählt wird.

Kreisfreie Städte und Gemeinden

Im dreistufigen Verwaltungsaufbau der Bundesrepublik bilden die Gemeinden nach Bund und Ländern die unterste Ebene. Sie haben im Rahmen der Selbstverwaltung, eine ganze Reihe eigener Zuständigkeiten und auch eine eigene Finanzwirtschaft. Staatsrechtlich sind sie den Ländern unterstellt, deren Regierungen auch die Aufsicht über die Gemeindeverwaltungen ausüben. Gemeinden sind in mancherlei Hinsicht vollkommen autonom, in einigen Dingen aber auch strikt weisungsgebunden. Kommunale Angelegenheiten wie den Bau eines Schwimmbads entscheiden sie vollkommen unabhängig. Sodann gibt es Pflichtaufgaben wie die Bereitstellung von Kindergarten- und Schulplätzen oder die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser und Strom, die sie erfüllen müssen. Auch bei staatlichen Auftragsangelegenheiten wie der Durchführung einer Bundestags- bzw. Landtagswahl fungieren die Gemeindeverwaltungen als unterste staatliche Behörden.

Eine besondere Stellung haben die sogenannten kreisfreien Städte, die in Baden-Württemberg als Stadtbund und im Saarland als Stadtverband bezeichnet werden. Kreisfreie Städte gehören keinem Landkreis an, sondern bilden vielmehr einen Stadtkreis, in dem sie in der Regel alle Funktionen und Aufgaben eines Landkreises selbst übernehmen. Bei den kreisfreien Städten handelt es sich meistens um Großstädte oder um große Mittelstädte. Während vor allem Nordrhein-Westfalen und Bayern eine Vielzahl kreisfreier Städte aufweisen, gibt es in anderen Bundesländern wie Schleswig-Holstein oder Sachsen-Anhalt derzeit nur drei oder vier.

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