Deutschland - politisches System

Deutschland - Deutschland - politisch
978-3-14-100770-1 | Seite 65 | Abb. 4

Informationen

Die Grafik zeigt das parlamentarische Regierungssystem Deutschlands mit der Gewaltenteilung in Legislative, Exekutive und Judikative. Die Legislative ist die gesetzgebende Gewalt, die Exekutive die ausführende und die Judikative die für die Rechtsprechung zuständige Gewalt.

Parlamentarisches Regierungssystem
Jenseits dieser drei klassischen Gewalten steht als Staatsoberhaupt der Bundespräsident, dem aber auch einige exekutive Aufgaben zukommen, z.B. bei der Unterzeichnung von Gesetzen. Alle fünf Jahre wird der Bundespräsident durch die Bundesversammlung gewählt wird. Die Bundesversammlung wird ausschließlich für die Wahl des Staatsoberhauptes gebildet und besteht aus allen Mitgliedern des Deutschen Bundestages sowie der gleichen Zahl von Vertretern, die durch die Landtage gewählt werden. Eine der Aufgaben des Bundespräsidenten ist die Ernennung des Bundeskanzlers und der Bundesminister, die ebenfalls zur Exekutiven zählen. Bundeskanzler und Bundesminister werden vom Bundestag gewählt, wobei der Bundeskanzler die Kandidaten für die Ämter der Bundesminister vorschlägt. Die Mitglieder des Bundestages, der als gesetzgebende Gewalt zur Legislative zählt, werden in der Regel alle vier Jahre durch die Bundestagswahl gewählt. Alle wahlberechtigten Bürger über 18 Jahren können an der Bundestagswahl teilnehmen. Auf Landesebene wählen die Bürger zudem ihren jeweiligen Landtag. Der Landtag wiederum wählt aus seinen eigenen Reihen die jeweilige Landesregierung, die aus einem Ministerpräsidenten und den Landesministern besteht. In den Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen werden die Landesregierungen als Senat, in Bayern, Thüringen und Sachsen als Staatsregierungen bezeichnet. An der Spitze der Landesregierung von Berlin steht der Regierende Bürgermeister, in Hamburg ist es der Erste Bürgermeister, in Bremen der Bürgermeister. Die Landesregierungen entsenden die Mitglieder des Bundesrates.

Legislative
Die Legislative liegt in den Händen des Bundestages, des Bundesrates und der Landtage. Es gelten verschiedene Zuständigkeiten: Zustimmungsgesetze werden nur mit Zustimmung des Bundesrates wirksam. Dabei handelt es sich um Gesetze, die Auswirkungen auf Finanzen und Verwaltung der Länder haben oder die Verfassung der Bundesrepublik berühren. Alle übrigen Gesetze sind Einspruchsgesetze. Bei ihnen kann der Bundestag den Einspruch des Bundesrates mit absoluter bzw. mit 2/3-Mehrheit zurückweisen.
Darüber hinaus kann der Bundestag auch alleine Gesetze erlassen. Dabei handelt es sich um Gesetze zu auswärtigen Angelegenheiten, Verteidigung, Staatsangehörigkeit, Passwesen, Währung, Zoll/Außenhandel, Bahn und Luftverkehr, Post- und Telekommunikation, Waffenrecht, Terrorismusabwehr und Atomrecht. Die Länder können für ihr jeweiliges Gebiet eigene Landesgesetze zu Kultur, Schule und Bildung, Polizei und Teile des Beamtenrechts erlassen. Darüber hinaus dürfen die Länder in bestimmten Grenzen vom Bundesrecht abweichende Regelungen treffen, beispielsweise beim Naturschutz. In allen anderen Fällen gilt eine konkurrierende Gesetzgebung, d. h. der Bund kann im Falle eines gesamtstaatlichen Interesses von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch machen, wodurch alle bis dahin eventuell gültigen Landesgesetze erlöschen.

Judikative
Als höchstes Organ der Judikative dient das Bundesverfassungsgericht, das aus zwei Senaten mit jeweils acht Richtern besteht. Die Richter am Bundesverfassungsgericht werden zu einer Hälfte von einem speziellen Richterwahlausschuss des Bundestags, zur anderen Hälfte vom Bundesrat gewählt.
H. Kiegel

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